Fachkonferenzen

entnommen aus dem Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulG EBK)

  1. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder es unterrichten. 2 Die Fachkonferenz wählt einen Vorsitzenden.3 Bis zu zwei Vertreter der Eltern und der Schüler können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
  2. Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
  3. Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über folgende Angelegenheiten: Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung, Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln und Anschaffung von Lehrmitteln (bei Einsprüchen entscheidet die Schulkonferenz),Anträge an die Lehrerkonferenz zur Einrichtung oder Abschaffung von besonderen Fach- oder Fachgruppenkonferenzen.

 

Die Nummerierung der einzelnen Paragraphen folgt nicht dem SchulG EBK, da nur diejenigen Abschnitte, die unsere Schulformen betreffen, aufgeführt sind.