Schulpflegschaft

entnommen aus dem SchulG EBK

  1. Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen (gem. § 38 Abs. 5 Satz 2). Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen; bei Verhinderung des jeweiligen Vorsitzenden sind sie stimmberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Werden stellvertretende Vorsitzende der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, werden sie Mitglieder der Schulpflegschaft.
  2. Die Schulpflegschaft kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in folgenden Angelegenheiten Änderungen im Rahmen dieses Gesetzes beschließen: 1.Gründung eines Vorstandes, dessen Zusammensetzung und Kompetenzen von der Schulpflegschaft festgelegt werden, 2. andere Formen der Elternmitwirkung und 3. eine von § 40 Abs. abweichende Wahlordnung für die ausschließlich von Eltern durchzuführenden Wahlen (z.B. Wahlen der Klassen- und Jahrgangsstufen- pflegschaft). § 40Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der Beschluss ist dem Schulleiter anzuzeigen und der Schulgemeinde bekannt zu geben (siehe § 41 Abs. 6).
  3. Der Schulleiter und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Schulpflegschaft beratend teil, sofern nicht die Schulpflegschaft unter sich berät. Der Schülersprecher und ein Vertreter des Lehrerrates können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen, sofern die Schulpflegschaft nicht widerspricht. Die Schulpflegschaft kann weitere sachkundige Personen einladen.
  4. Die Schulpflegschaft wird mindestens einmal im Schuljahr vor der ersten Schulkonferenzsitzung einberufen, im Übrigen nach Bedarf. Sie muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn der Schulträger oder der Schulleiter es beantragen.
  5. Die Schulpflegschaft berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der jeweiligen Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz, die Fachkonferenzen und die Erziehungsmaßnahmenkonferenz.
  6. Die Schulpflegschaft kann bei der Schulkonferenz Einspruch bezüglich der Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 15) einlegen.
  7. Die Schulpflegschaft kann eine (Teil-) Versammlung der Eltern einberufen.
  8. Die Schulpflegschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Elternpflegschaften RS & GY

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