Aufgaben der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussfassungsorgan der Schule. Sie wird jedes Schuljahr neu gewählt und dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen, Eltern und Lehrern. Die Schulleiter (RS und GY) führen die Beschlüsse der Schulkonferenz aus. Die §§ 65 und 66 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und das Erzbischöfliche Schulgesetz (§§ 29, 30 und 31) legen die Aufgaben und die Zusammensetzung der Schulkonferenz fest.
Die jeweiligen Vertreter werden von der Lehrerkonferenz, der Schulpflegschaft und dem Schülerinnenrat gewählt, wobei der Schulpflegschaftsvorsitzende und die Schülersprecherin immer Mitglieder der Schulkonferenz sind. Vorsitzender der Schulkonferenz ist immer der Schulleiter oder der von ihm beauftragte stellvertretende Schulleiter. Sollte bei einer Abstimmung Stimmengleichheit herrschen, so entscheidet die Stimme des Schulkonferenzvorsitzenden.
Hauptaufgabe der Schulkonferenz ist es, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu entwickeln und zu koordinieren. Dies geschieht, indem sie über folgende Punkte zu beraten und entscheiden hat:
· Schulprogramm,
· Empfehlungen zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung,
· Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und schriftlichen
Leistungsüberprüfungen,
· Grundsätze zu Einrichtung und Umfang zusätzlicher Lehrveranstaltungen,
Arbeitsgemeinschaften und Betreuungsangeboten,
· Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Tage, Einführung des
Ganzstagsunterrichts / des Langtags, Pausenordnung und des Unterrichtsbeginns,
· Organisation der Schuleingangsphase,
· Empfehlung zur Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen,
· Empfehlungen an die Lehrerkonferenz zu Aussagen zum Arbeits- und
Sozialverhalten in Zeugnissen im Rahmen der Richtlinien des Schulträgers,
· Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
· Grundsätze des Schüleraustausches und von Schulpartnerschaften,
· organisatorische Gestaltung der Beratung von Eltern oder Schülerinnen durch Lehrer
in der Schule,
· Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten,
· Regelung für die Anordnung schulischer Sozialstunden,
· Einführung von Streitschlichtungsprogrammen,
· Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils der Eltern zu beschaffen
sind sowie Einsprüche von anderen Mitwirkungsgremien bezüglich der Lernmittel,
· Grundsätze für die Verteilung der schulischen Haushaltsmittel,
· Grundsätze für Werbung an der jeweiligen Schule sowie Art und Umfang des Sponsorings,
· Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderer Personen im unterrichtlichen und
außerunterrichtlichen Bereich,
· Kooperation im Bildungs- und Erziehungsbereich mit anderen Katholischen Freien Schulen,
· außerunterrichtliche Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Verbänden, Organisationen
sowie Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der
Berufspraktika befasst sind,
· Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen,
· Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem
schulpsychologischen Dienst, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen und der
Verkehrswacht,
· Ausnahmen von Alkohol- und Rauchverbot,
· Festlegung der beweglichen Ferientage,
· Erlass einer Schul- und Hausordnung (dem Schulträger anzuzeigen),
· ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften für die Mitwirkungsgremien
(vgl. § 40 SchulG-EBK)
· Empfehlungen zur Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen,
Fachkonferenzgruppen und besonderen Fachkonferenzen,
· Einrichtung von Teilkonferenzen, des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer
Vertrauensperson und
· Abweichungen von der Stundentafel.
Mit dieser Vielzahl an Punkten wird die Aufgabenfülle der Schulkonferenz klar.
Die Schulkonferenz von RS und GY finden Sie in der Übersicht >> hier!