Entschuldigungen und Beurlaubungen
entschuldigtes Fehlen ohne Klausurversäumnis Die Schülerinnen führen ein Entschuldigungsformular. Dort werden alle Fehlstunden eingetragen. Bei volljährigen Schülerinnen bittet diese, bei minderjährigen eine erziehungsberechtigte Person, durch Unterschrift und Angabe des Fehlgrundes um Entschuldigung.
Ein Tutor (persönliche/r Vertrauenslehrer/in) unterschreibt zur Kenntnisnahme.
Die Schülerin muss dieses Entschuldigungsformular den einzelnen Fachlehrer/innen vorlegen. Diese entscheiden über die Entschuldigung bei Vorlage innerhalb einer Frist von 2 Wochen. Maßgeblich für die Fehlstunden und insbesondere die unentschuldigten Fehlstunden auf dem Zeugnis ist der Eintrag der Lehrer/innen in ihren Kursheften.
kein Fehlen wegen Unterrichts an anderer Stelle Versäumt eine Schülerin Unterricht, weil sie z.B. an einer Exkursion teilnimmt, werden diese Fehlzeiten gar nicht gewertet, weil die Schülerin ja Unterricht an anderer Stelle besucht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Schule das Fehlen verursacht. Die Fachlehrer vermerken dies dadurch, dass sie in ihren Kursheften eckige Klammer eintragen, wenn die Schülerin durch Vorlage des Entschuldigungsformulars das Fehlen erklärt.
Fehlen mit Klausurversäumnis (in der Regel wegen Krankheit)
Vorhersehbares Fehlen – Beurlaubungen Bei vorhersehbarem Fehlen müssen die Schülerinnen rechtzeitig vorher eine Beurlaubung beantragen. Ein entsprechendes Formular ist bei den zuständigen Beratungslehrer/innen (BT-Lehrer) oder hier per Download zu erhalten und ausgefüllt an die BT-Lehrer zurückzugeben, um die Frage des Klausurversäumnisses zu überprüfen. Ggf. reichen die BT-Lehrer den Antrag an die Schulleitung weiter oder entscheiden direkt. |
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