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Feststellung der LRS
Wer als LRS-SchülerIn gilt, definiert seit dem 19.7.1991 der Erlass des Kultusministeriums: Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens. In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 sind das „alle Schüler und Schülerinnen, deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mind. 3 Monaten den Anforderungen nicht entsprechen.“ Dieser sog. LRS-Erlass legt fest, wie Schule und Lehrer mit betroffenen Schülern und Schülerinnen umgehen sollen.
Grundlage der Feststellung einer LRS ist vor allem die kontinuierliche Beobachtung der SuS im Unterricht durch die (Deutsch-) Fachkollegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernsituation. Zusätzlich werden für den Jahrgang 5 ggf. bereits vorhandene externe Gutachten sowie LRS relevante Hinweise aus der Grundschulzeit miteinbezogen. Eine erneute externe psychologische oder medizinische Diagnose zur Feststellung ist nicht notwendig.
Alle am Irmgardis-Gymnasium aufgenommenen SuS nehmen an einem Diagnoseverfahren teil, in dem auch die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten getestet werden. Dementsprechend wird individuelles Fördermaterial erstellt.
Schulische Förderung
Die allgemeine Förderung aller betroffener SuS erfolgt im Klassenverband durch die Maßnahmen innerer Differenzierung, in den Hauptfächern etwa durch Aufgabenstellungen in verschiedenen Kompetenzniveaus. Zusätzlich gilt es bei den betroffenen SuS Hürden abzubauen und die Motivation zu erhalten, etwa durch das Gewähren von mehr Zeit oder auch bei der Textformatierung, z.B. durch klar und gleichmäßig strukturierte Arbeitsblätter oder die Arbeit am PC.
Eine gezielte Einzelförderung findet in Kleingruppen im Rahmen der Förderstunden mittwochs in der 7. Stunde statt. Hier arbeiten die SuS individuell mit einem Deutschlehrer an ausgewähltem Fördermaterial. Dies ersetzt jedoch nicht einer außerschulischen Lerntherapie, die dringend empfohlen wird.
Nachteilsausgleich bei LRS bis Klasse 6
Die Eltern können in Absprache mit dem Deutschlehrer / der Deutschlehrerin bei der Schule einen Nachteilsausgleich in Klassenarbeiten und Tests für ihr Kind beantragen.
Der Nachteilsausgleich wird individuell auf das betroffene Kind abgestimmt und kann auf verschiedene Weise umgesetzt werden, z.B. durch Verlängerung der Arbeitszeiten, durch Nutzung eines Laptops oder durch geeignete Textformatierung, im Fremdsprachenbereich die mündliche Überprüfung von Vokabeln etc. Die letzte Entscheidung, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird, fällt die Schulleitung. Diese Entscheidung ist, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen, maximal ein Schuljahr gültig und muss danach jeweils neu beantragt werden. Auch über den Notenschutz gemäß LRS-Erlass („Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.“) entscheidet die Schulleitung.
Nachteilsausgleich bei LRS in Klasse 7-9
In besonders begründeten Einzelfällen, wenn die Behebung der LRS bis zum Ende der 6. Klasse nicht möglich war und zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich sind, kann auch noch in den Klassen 7 bis 9 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Grundlage hierfür ist der Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ (LRS-Erlass: BASS 14-01 NR1 vom 10.07.1991)
"4. Leistungsfeststellung und -beurteilung
Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10 zusätzlich:
4.1. Schriftliche Arbeiten und Übungen
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen."
Nachteilsausgleich im Abitur:
Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der schriftlichen Abiturprüfung muss bei der Bezirksregierung beantragt werden. Auch hier muss der Nachweis erbracht werden, dass der Schüler/in der Vergangenheit kontinuierlich gefördert worden ist. (APO-GOSt §13)
Ein Nachweis der Teilnahme an einer außerschulischen Fördermaßnahme ist Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Nachteilsausgleiche finden keine Erwähnung auf dem Zeugnis. Bei angemessener Gesamtleistung dürfen die Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben nicht ausschlaggebend sein für die Versetzung oder den Abschluss sein.
Kommunikation, Kooperation und Dokumentation
Um den Schwierigkeiten der SuS beim Lesen und Schreiben erfolgreich begegnen zu können, ist ein enger, regelmäßiger Austausch aller beteiligten Lehrkräfte, SuS, Eltern und ggf. Therapeuten erforderlich, um ein gemeinsames Vorgehen zu planen. Falls SuS sich in einer außerschulischen Therapie befinden, ist eine Schweigepflichtsentbindung durch die Erziehungsberechtigten wünschenswert, um sich über die Entwicklung in der Therapie und im Deutschunterricht auszutauschen. Des Weiteren dienen die Gespräche der Lehrkräfte untereinander auch zur verbindlichen Festlegung des geeigneten Nachteilsausgleichs in allen Fächern. Darüber hinaus werden in regelmäßigen Abständen (je nach Absprache) Gespräche unter allen Beteiligten initiiert, um Rückmeldungen zu geben und den Erfolg der Fördermaßnahmen sowie die Art des Nachteilsausleich zu überprüfen.
Schulische und außerschulische Ansprechpartner und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
Mit Fragen zur LRS und dem Umgang damit können Sie sich am Irmgardis-Gymnasium grundsätzlich an alle DeutschlehrerInnen wenden.
Ansprechpartnerin ist außerdem Frau Grove-Feuerstein. Gerne können Sie bei Gesprächsbedarf einen Termin vereinbaren: carolin.grove-feuerstein@irmgardis.de
In regelmäßigen Abständen finden am Irmgardis-Gymnasium Informationsveranstaltungen und Elterntreffen statt. Diese werden auf der Homepage und im Terminkalender angekündigt.
Ansprechpartner bei allgemeinen Schulproblemen, also auch LRS/Legasthenie, ist beispielsweise der Schulpsychologische Dienst Köln Tel.: 0221/221-29001 und 221-29002
Ratsuchende Eltern können sich auch an den Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie wenden: www.lrs.koeln oder per Mail an lrskoeln@gmail.com
Darüber hinaus gibt es verschiedene Diagnose- und Therapieangebote in Köln, z.B.:
Arbeitskreis Hilfe für Legastheniker e.V.
Hansaring 45
50670 Köln
Tel.: 0221/9131003
info@legasthenie-koeln.de
www.legasthenie-koeln.de
Institut für Legastheniker-Therapie Köln
Von-Werth-Str.37
50670 Köln
Tel.: 0221/7200314
Fax.: 0221/9523428
https://legasthenie-therapie.de/
Auch über die Kinderärzte können Empfehlungen für Diagnose- und Therapieangebote ausgesprochen werden.
Relevante rechtliche Vorgaben bzw. Informationen zum Nachlesen:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/index.html
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Erlasse/LRS-Erlass.pdf
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Service/Ratgeber/Nachteilsausgleiche/
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Service/Ratgeber/Nachteilsausgleiche/2-Arbeitshilfe_Sek_I.pdf