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Feststellung der LRS
Wer als LRS-SchülerIn gilt, definiert seit dem 19.7.1991 der Erlass des Kultusministeriums: Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens. In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 sind das „alle Schüler und Schülerinnen, deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mind. 3 Monaten den Anforderungen nicht entsprechen.“ Dieser LRS-Erlass legt fest, wie Schule und LehrerInnen mit betroffenen SchülerInnen umgehen sollen. Es liegt in der Verantwortung der Schule, entsprechend der Ausführungen des Erlasses die Entwicklung der SchülerInnen zu diagnostizieren, individuelle Fördermaßnahmen zu planen, zu evaluieren und zu dokumentieren.
Grundlage der Feststellung einer LRS ist vor allem die kontinuierliche Beobachtung im Unterricht durch die (Deutsch-) FachkollegInnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernsituation. Zusätzlich werden für den Jahrgang 5 ggf. bereits vorhandene externe Gutachten sowie LRS relevante Hinweise aus der Grundschulzeit miteinbezogen. Eine externe psychologische oder medizinische Diagnose zur Feststellung ist nicht verpflichtend.
Schulische Förderung
Die allgemeine Förderung aller betroffenen SchülerInnen erfolgt im Klassenverband durch die Maßnahmen innerer Differenzierung, in den Hauptfächern etwa durch Aufgabenstellungen in verschiedenen Kompetenzniveaus. Zusätzlich gilt es bei den betroffenen SchülerInnen Hürden abzubauen und die Motivation zu erhalten, etwa durch das Gewähren von mehr Zeit oder auch bei der Textformatierung, z.B. durch klar und gleichmäßig strukturierte Arbeitsblätter oder die Arbeit am PC.
Eine gezielte Einzelförderung findet in einer Kleingruppen im Rahmen der Förderstunden mittwochs in der 7. Stunde statt. Hier arbeiten die SchülerInnen individuell mit einem Deutschlehrer oder einer Deutschlehrerin an ausgewähltem Fördermaterial. Dies ersetzt jedoch nicht einer außerschulischen Lerntherapie, die dringend empfohlen wird.
Nachteilsausgleich bei LRS bis Klasse 6
SchülerInnen der Erprobungsstufe mit besonderen Schwierigkeiten im Bereich Lesen und Rechtschreiben haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß LRS-Erlass („Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.“) Es können „ergänzend Aufgaben angeboten werden, deren Lösung Erfolge erwarten lässt, so dass vorhandene oder sich entwickelnde Leistungsansätze in gewissem Grade positiv in die Gesamtbewertung aller erbrachten Leistungen einfließen können“ (Arbeitshilfe des MSW zu NTA in der S1, S. 11).
Der Nachteilsausgleich wird in der Klassenkonferenz individuell auf das betroffene Kind abgestimmt und kann auf verschiedene Weise umgesetzt werden, z.B. durch Verlängerung der Arbeitszeiten, durch Nutzung eines Laptops oder durch geeignete Textformatierung, im Fremdsprachenbereich die mündliche Überprüfung von Vokabeln etc. Die letzte Entscheidung, ob ein Nachteilsausgleich gewährt wird, fällt die Schulleitung. Diese Entscheidung ist, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen, maximal ein Schuljahr gültig und muss danach jeweils neu beantragt werden.
Nachteilsausgleich bei LRS in Klasse 7-10
In besonders begründeten Einzelfällen, wenn die Behebung der LRS bis zum Ende der 6. Klasse nicht möglich war und zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich sind, kann auch noch in den Klassen 7 bis 10 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Grundlage hierfür ist der Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ (LRS-Erlass: BASS 14-01 NR1 vom 10.07.1991):
"4. Leistungsfeststellung und -beurteilung
Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10 zusätzlich:
4.1. Schriftliche Arbeiten und Übungen
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen (nicht in Klasse 9 und 10) und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen (gilt nicht für Klasse 9 und 10)"
Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II bei „schwerer Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens“ (§13 Abs.7 APO-GOSt)
In der Sekundarstufe II ist der Nachteilsausgleich in der Regel auf die Veränderung der äußeren Bedingungen beschränkt (zeitlich, technisch, räumlich, personell), zumeist auf eine Zeitzugabe. Es gelten unverändert die Maßstäbe der Leistungsbewertung der APO-GOSt (Zielgleichheit). Gehäufte Verstöße gegen sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form können zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der EF und bis zu zwei Notenpunkten in der Q1/Q2 führen.
Die Durchgehende Dokumentation des NTA in der Schülerakte ist die Voraussetzung für die Gewährung von NTA in der Abiturprüfung.
Ob ein NTA in der Sek. II (auch in der ZK der EF) gewährt wird, legt die Schulleitung fest. Über einen NTA in der ZP 10 und im Abitur entscheidet die Bezirksregierung (siehe Merkblatt der BR Köln).
Voraussetzungen für die Gewährung von NTA in der Oberstufe: ein entsprechender NTA wurde kontinuierlich in der SEK 1 gewährt, der Schüler/die Schülerin wurde kontinuierlich durch Fördermaßnahmen unterstützt und begleitet, eine Dokumentation der gewährten NTA liegt vor (siehe Merkblatt der BR Köln).
Information des Ministeriums für Schule und Bildung vom Januar 2025 an die Bezirksregierung mit Bitte um Weiterleitung an die Schulleitungen:
„Sofern mit dem Zeugnis am Ende einer Jahrgangsstufe Abschlüsse oder Berechtigungen vergeben werden, ist (…) immer auch die Rechtschreibleistung zu bewerten.“
§ 6 Abs.9, S.3 APO-S 1: Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt.
Kommunikation, Kooperation und Dokumentation
Um den Schwierigkeiten der SchülerInnen beim Lesen und Schreiben erfolgreich begegnen zu können, ist ein enger, regelmäßiger Austausch aller beteiligten Lehrkräfte, SchülerInnen, Eltern und ggf. TherapeutInnen erforderlich. Die beschlossenen Maßnahmen sind unbedingt durchgehend zu dokumentieren. Der genehmigte Antrag auf Nachteilsausgleich wird von der Schulleitung der Schülerakte beigefügt.
Ein Leitfaden zum Vorgehen bei SchülerInnen mit LRS sowie eine Formularvorlage zur Dokumentation von Klassenkonferenzvereinbarungen über NTA findet sich auf der taskcard der iFL-Fortbildung vom Juli 2025
Schulische und außerschulische Ansprechpartner und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung
Ansprechpersonen für Fragen zur LRS und dem Umgang sind am Irmgardis-Gymnasium grundsätzlich alle DeutschlehrerInnen .
Ansprechperson ist außerdem Frau Grove-Feuerstein (carolin.grove-feuerstein@irmgardis.de)
Ansprechpartner bei allgemeinen Schulproblemen, also auch LRS/Legasthenie, ist beispielsweise der Schulpsychologische Dienst Köln Tel.: 0221/221-29001 und 221-29002
Ratsuchende Eltern können sich auch an den Kölner Arbeitskreis LRS & Dyskalkulie wenden: www.lrs.koeln.de oder per mail an lrskoeln@gmail.com
Darüber hinaus gibt es verschiedene Diagnose- und Therapieangebote in Köln, z.B.:
Auch über die KinderärztInnen können Empfehlungen für Therapieangebote ausgesprochen werden.
Relevante rechtliche Vorgaben bzw. Informationen zum Nachlesen:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Erlasse/LRS-Erlass.pdf