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Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
wie vor den Ferien versprochen erhalten Sie und Ihr nun die neuen und für die Aufnahme eines regulären Schulbetriebs notwendigen Informationen.
Vorneweg:
Wir freuen uns sehr, dass wir ab Mittwoch wieder alle Schülerinnen und Schüler hier vor Ort im stark vermissten und heiß ersehnten Präsenzunterricht empfangen und unterrichten können.
Der Unterricht findet – so das Schulministerium: „jahrgangsbezogen in Klassen, Kursen oder festen Lerngruppen statt. (...) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen“ (in unserem Fall der Ursulinenschule).
Folgende Szenarien haben wir dabei unter den Vorgaben des Schulministeriums für das Irmgardis-Gymnasium entwickelt:
Zur Vorbereitung des Schulbetriebs unter diesen Bedingungen haben wir bereits folgende
Maßnahmen ergriffen:
Wir hoffen, genauso wie Sie und Ihr, dass wir den Präsenzunterricht so lange, wie möglich aufrechterhalten können! Damit uns dies gelingt, müssen wir natürlich alle gewisse Regeln einüben und einhalten. Dazu hat das Schulministerium Anfang der Woche eine entsprechende Anweisung erlassen, deren wesentliche Eckpunkte wir hier für Sie und Euch – mit den entsprechenden Absätzen aus der Mail - zusammengefasst haben.
Wer von Ihnen und Euch lieber einen ganz kurzen Überblick über die Neuerungen haben möchte, kann sich zunächst mit der Lektüre der folgenden Infos im „Kasten“ begnügen; lesen Sie und lest dann bitte die ausführlicher zitierten Auszüge aus der Schulmail nach dem „Infokasten“.
Auszüge aus den Anweisungen des Schulministeriums vom 3. August 2020:
1.) Mund- und Nasen-Schutz (zunächst befristet bis zum 31.8. 2020)
An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus
medizinischen Gründen (mit ärztlichem Attest) oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich. (...)
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen. (Wer keine Maske dabei hat, begibt sich direkt ins Sekretariat und erhält dort einen Mund-Nase-Schutz.)
2.) Rückverfolgbarkeit
In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.
3.) Hygiene
Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.
(Das Irmgardis-Gymnasium ergänzt und aktualisiert stetig das Hygiene-Konzept, welches Sie hier finden. Das komplette Hygienekonzept können Sie nach Anmeldung im Sekretariat einsehen.)
4.) Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, (verlangt) die Schule ein ärztliches Attest und (holt) in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
5.) Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARSCov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
6.) Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. (...)
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens (sollen) die Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG (ihre Kinder) mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachten. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
7.) Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
8.) Unterricht auf Distanz: Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungsund Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit der neuen Form des Unterrichts:
(https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf).
Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulen werden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:
9.) Sportunterricht
Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.
Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und Situationen verhindern, die das Infektionsgeschehen verstärken könnten.
Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.
(Auch in unseren Hallen 1 und 2 wird Sportunterricht möglich sein, da eine ausreichende Belüftung dieser Räume gewährleistet ist.) Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. (...) Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport sind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigen CoronaSchVO zu beachten. (...)
10.) Musikunterricht
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singen außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der
CoronaSchVO (insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände, Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.
Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffensund Ausführungsprozesse ermöglichen.
11.) Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I
Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen.
Wir wünschen Ihnen und Euch einen guten Start und ein erfolgreiches Schuljahr 2020/2021!
Herzliche Grüße
Jacqueline Friker und Claudia Roche